Zuzahlungsbefreiung Krankenkasse
Zuzahlungsbefreiung für chronisch kranke Menschen
In Deutschland gilt, dass jeder gesetzlich krankenversicherte Mensch ab einem Alter von 18 Jahren Zuzahlungen leisten muss. Dies gilt für Arzneimitteln, für Hilfsmitteln sowie auch für die Behandlung im Krankenhaus.
Eine Befreiung hierfür können diejenigen beantragen, die die sogenannte Belastungsgrenze von derzeit 2 Prozent vom jährlichen Bruttoeinkommen erreicht haben. Im Übrigen muss die Zuzahlungsbefreiung bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden.
Bei chronisch kranken Menschen liegt die Belastungsgrenze derzeit bei 1 Prozent.
Als chronisch kranker Mensch wird man eingestuft, wenn man sich wegen einer Krankheit in Dauerbehandlung befindet. Trifft diese Voraussetzung zu, wird man für den Rest des Jahres für Zuzahlungen befreit.
Definition chronisch kranker Mensch
Zu chronisch kranken Menschen zählt man, wenn man mindestens über einen Zeitraum von einem Jahr einmal im Quartal den Arzt wegen derselben Krankheit aufsucht und sich somit in Dauerbehandlung befindet. Darüber hinaus muss mindestens noch eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt sein:
– Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad von mindestens 3.
– Grad der Behinderung (GdB – Begriff aus dem Reha- und Teilhaberecht) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS – Begriff aus dem sozialen Entschädigungsrecht) oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE – Begriff aus der gesetzlichen Unfallversicherung) von 60 oder höher. Der GdB, der GdS sowie die MdE müssen eindeutig durch die Krankheit begründet worden sein.
– Regelmäßige medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutischer Art, Pflege, Therapie mit Medikamenten, Versorgung mit Hilfs- und Heilmittel), da ansonsten eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes eintritt beziehungsweise eine dauerhafte Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die chronische Erkrankung muss in jedem Fall der jeweiligen Krankenkasse bescheinigt werden. Hierfür kommen amtliche Bescheide über den GdB, der GdS sowie über die MdE in Betracht. Ebenso der Bescheid über den Pflegegrad. Zudem muss in der Begründung die chronische Erkrankung aufgeführt sein, damit man von der Zuzahlung befreit werden kann.
Sonderfall 1:
Nimmt man als gesetzlich versicherter Mensch an einem sogenannten strukturierten Behandlungsprogramm (kurz DMP) teil, sinkt die Belastungsgrenze für die Zeit der gesamten Teilnahme auch auf 1 Prozent.
Sonderfall 2:
Menschen, die an einer sogenannten Schädigungsfolge nach dem sozialen Entschädigungsrecht leiden, müssen für die anerkannte chronische Krankheit keine Zuzahlung leisten.
Reduzierten Belastungsgrenze – Wichtiger Bestandteil: Vorsorge!

Um von der reduzierten Belastungsgrenze profitieren zu können, muss man sich als chronisch kranker Mensch regelmäßigen Untersuchungen unterziehen. Sprich Vorsoge betreiben.
Darüber hinaus sind Krankenkassen sogar dazu verpflichtet chronisch kranke Menschen (mindestens) einmal im Jahr auf diese Untersuchungen hinzuweisen.
Für an Krebs erkrankte Menschen gilt zudem, dass die 1 Prozent Belastungsgrenze nur dann gewährt werden kann, wenn Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig durchgeführt worden sind oder zumindest ein Arzt bezüglich der Chancen und Risiken der Erkrankungen konsultiert wurde. Dies gilt für Frauen, die nach dem 1. April 1987 und für Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren worden sind und an Brust-, Darm- oder Gebärmutterhalskrebs erkrankt sind.
Von dieser Pflicht sind folgende Personenkreise ausgeschlossen:
– Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen (beispielsweise mit Psychosen)
– Menschen mit einer geistigen Behinderung (beispielsweise IQ unter 70)
Berechnung der Belastungsgrenze
Vorab: Detaillierte Informationen zum Bruttoeinkommen findet man unter den Punkt „Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung“.
Wissenswert ist, dass die Zuzahlungen als sogenannte Familienzuzahlung betrachtet wird. Dies bedeutet, dass alle Zuzahlungen des Versicherten und die seiner Angehörigen, die in einen gemeinsamen Haushalt leben, beachtet werden.
Ausnahme: Sollte ein Ehe- beziehungsweise ein Lebenspartner beihilfeberechtigt und/oder privat krankenversichert sein, werden Zuzahlungen nicht als Familienzuzahlung betrachtet. Allerdings werden beide Einkommen als Grundlage zu der Befreiung der Zuzahlung herangezogen.
Beispiel:
Ehepaar mit 2 Kinder:
Jährliches Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder: 30.000 Euro
– abzüglich Freibetrag Ehegatte (erster Haushaltsangehöriger): 5.922 Euro
– abzüglich Freibetrag für 2 Kinder: 16.776 Euro (2 x 8.388 Euro)
Zwischensumme: 7.302 Euro
1 Prozent davon: 73,02 Euro (Belastungsgrenze)
Dies bedeutet, dass bei der Überschreitung der Belastungsgrenze, in diesem Fall 73,02 Euro, keine Zuzahlungen mehr geleistet werden müssen und die Befreiung der Zuzahlung bei der Krankenkasse beantragt werden kann.
Befreiung der Zuzahlung und Rückerstattung
Generell gilt für chronisch kranke Menschen, dass bei Zuzahlungen in Höhe von 1 Prozent des Bruttoeinkommens (pro Kalenderjahr(!)), eine Befreiung der Zuzahlung bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden kann. In diesem Fall erhält sogar der Ehegatte sowie alle Kinder, die familienversichert sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben, eine Befreiung der Zuzahlung für den Rest des Kalenderjahres. Zu viel gezahlte Zuzahlungen werden selbstverständlich von der jeweiligen Krankenkasse erstattet.
Sollte ein Ehepaar bei zwei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert sein, kann der Antrag auf Befreiung der Zuzahlung nur bei einer der jeweiligen Krankenkassen gestellt werden. Die jeweilige Krankenkasse überprüft dann, ob eine Befreiung der Zuzahlung erteilt werden kann oder nicht beziehungsweise wie hoch die Belastungsgrenze in Euro ist.

Belastungsgrenze – Wissenswert
Im Übrigen, ist absehbar, dass die Belastungsgrenze in einem Kalenderjahr überschritten wird, kann der gesetzlich versicherte Mensch durch eine Einmalzahlung in der Höhe der jeweiligen Belastungsgrenze, unmittelbar eine Befreiung der Zuzahlung erhalten.
In diesem Fall erspart man sich das Sammeln sowie das Aufbewahren der Zahlungsbelege, die jedem Antrag auf Befreiung der Zuzahlung beigelegt werden müssen.
Wichtig! Sollte der Betrag aus der ermittelten Belastungsgrenze nicht erreicht werden, kann der auf einmal gezahlte Betrag für die sofort erteilte Befreiung der Zuzahlung nicht mehr erstattet werden.
Von der Zuzahlung befreien lassen
Die gesetzlichen Krankenkassen sichern Patienten ab. Allerdings müssen gesetzlich versicherte auch immer mehr zu zahlen, zum Beispiel zu Medikamenten oder zu bestimmten Behandlungen beim Arzt oder bei stationären Aufenthalten.
Menschen mit wenig Geld oder chronisch Kranke sind durch Zuzahlungen für Medikamente zum Beispiel schnell belastet. Daher können sich Patienten von diesen Zuzahlungen befreien lassen.
Wer sich von den Zuzahlungen befreien lassen kann und wie man das am besten macht, erklären wir in diesem Beitrag im Gespräch mit Juristin Anne Katrin Olischläger vom Sozialverband VdK Hessen-Thüringen.
Falls Sie weitere Fragen zu – Zuzahlungsbefreiung Krankenkasse – haben, kontaktieren Sie uns gerne unter Telefon: 0800 / 006 0014 oder nutzen unsere Kontaktseite mit allen Kontakt Möglichkeiten.